Montagebedingungen § 6 AGB der Firma CSP Lagersysteme e.K. Asslar

I. Für das Gelingen einer Montage und
zur Vermeidung von Mehrkosten ist das Mitwirken des Kunden
notwendig
§ 1 Vor Montagebeginn ist unserem
Montageleiter vom Kunden ein für die Ausführung Verantwortlicher und
dessen Vertreter zu benennen.
§ 2
Die Gründungsarbeiten müssen
rechtzeitig vor Montagebeginn abgeschlossen sein, damit der Beton
ausreichend ausgehärtet ist. Die
Fundamentierung obliegt dem Kunden. Ausführung von Erd-, Mauer-,
Zimmer-, Klempner- und
Elektroarbeiten werden kundenseits ausgeführt.
§ 3 Die Fußbodentoleranz muss den
Voraussetzungen nach DIN 18202,Teil 5, Zeile 3 entsprechen.
Abstand Messpunkt (m) 0,1 0,5 1 2 3 4 6 8 10 12,5
Einheitstoleranz (mm) 2 3 4 6 8 10 11 11,5 12 13,5
Größere Unebenheiten müssen auf
Stundennachweis unterfüttert (ab 30 mm untergossen) werden. Der
Boden muß tragfähig sein, d.h.
wenigstens aus Qualität B25 bewehrt sein, einer Mindeststärke
von 30 cm entsprechen und eine
für die Regal- bzw. Bühnenlasten entsprechende Druckfestigkeit
(8,4MN/qm Pressung) aufweisen.
Eine Verankerung der Regale und
sonstige Bauteile mit Dübeln, Ankern etc. muss bis zu einer Bodentiefe
von
150 mm möglich sein und ist bauseits zu prüfen.
Die Montagepreise sind für
Normal-Beton-Bohrern kalkuliert. Sollten wir in 15% aller Bohrlöcher auf
Moniereisen treffen, verlängern
sich die Bohrzeiten und Spezialbohrer werden erforderlich.
§ 4 Die Zufahrtswege müssen so
beschaffen sein, dass die zu montierenden Teile mit einem
42 to.-Straßen-LKW unmittelbar
an den Montagebereich herangeschafft werden können. Das Abladen
unserer LKW ohne Wartezeiten und
der Transport der zu montierenden Materialien zum Aufstellungsort
bzw. in dessen unmittelbarer
Nähe (10 m), sowie die rechtzeitige Gestellung eines geeigneten Gegen-
gewichtsstaplers mit 2 to.
Tragkraft und entsprechender Hubhöhe (Hubhöhe = Regalhöhe bzw. Oberkante
Bühne)
für die gesamte Montagedauer, gehört zu den Leistungen des Kunden. Alle
Hubfahrzeuge
müssen ordnungsgemäß versichert
sein und damit eine Haftung unserer Monteure ausschließen.
§ 5 Der Montagebereich ist so
vorzubereiten, dass unsere Monteure die Arbeiten sofort aufnehmen und ohne
Behinderung durchführen können.
Dazu gehört, dass umlaufend zum Montagebereich ein zusätzlicher
Verkehrsraum
von mindestens 5,0 m freizuhalten ist. Für den Transport der bis zu 12 m
breiten Bauteile ist zu
beachten, dass genügend große und
breite Eingänge zum Einbringen der Bauteile vorhanden sind.
Elektrische Kraft- und
Stromanlagen (230/400 Volt) sowie Licht müssen am Aufstellort vorhanden sein
und
kostenlos zur Verfügung gestellt
werden.
§ 6 Für den Fall, dass der Kunde eigenes
Material für die Montage beistellt, ist dieses rechtzeitig, vollständig und
in
geeigneter Qualität am Montagebereich zur Verfügung zu stellen. Sollten
Arbeitskräfte vom Kunden für die
Montage beigestellt werden,
müssen diese qualifizierte Facharbeiter (am besten Schlosser) sein.
§ 7 Der Kunde hat die zum Schutz von
Personen und Sachen am Montageplatz notwendigen Maßnahmen zu
treffen. Für das Abstellen und
Aufbewahren von Montagewerkzeugen und Hilfsmitteln muss ein
geeigneter, abschließbarer Raum
in unmittelbarer Nähe (10 m) zum Montagebereich bereitgestellt werden.
Der Kunde hat auch den
Montageleiter über bestehende Sicherheitsvorschriften zu unterrichten, soweit
diese für das Montagepersonal
von Bedeutung sind. Zu den erforderlichen Maßnahmen gehört, dass vom
Kunden sichergestellt wird, dass
sich keine fremden Monteure in unseren Arbeitsbereichen oder
unbefugte Personen sich auf der
Baustelle befinden.
-2-
-2-
§ 8 Die Montagestelle muss für Schweiß-
und Sägearbeiten nach den einschlägigen Unfallverhütungsvor-
schriften erlaubt und
abgesichert sein. Hierfür haftet der Kunde: eventuelle Genehmigungen sind durch
den Kunden beizubringen.
§ 9 Der Kunde ist verpflichtet, kostenlos
für die Dauer der Montage einen Container für Abfälle, wie z.B für
Verpackungsmaterial, zur
Verfügung zu stellen. Sollte die Gestellung eines Containers nicht möglich
sein,
so ist unserem Montageleiter vom
Kunde eine Stelle in unmittelbarer Nähe der Baustelle zuzuweisen, wo
Abfälle und Verpackungsmaterial
gesammelt werden können. Wenn keine dieser Möglichkeiten genutzt
werden kann, wird das
Verpackungsmaterial auf Kosten des Kunden durch das Montageteam entsorgt.
§
10 Sollten die vorgenannten
Anforderungen an die Mitwirkung des Kunden nicht erfüllt werden und entstehen
hierdurch Mehrkosten (z.B.
Ausfallzeiten, Fahrkosten, zusätzliches Material) können wir von dem Kunden
Ersatz dieser Kosten verlangen.
II.
Kosten für Montagen pro
Person, die auf den Stundennachweis abgerechnet werden:
1. Montage EUR 35,50 Arbeitsstunde
2. Reisekostenpauschale EUR
0,50 km
Reise- und Wegstunden der
Monteure EUR 30,00 Stunde
3. Die normale Arbeitszeit beträgt wöchentlich
37 Stunden (Montag bis Donnerstag je 8 Std., Freitag 5 Std.).
4. Übernachtungs-Pauschale
Pro Montagetag EUR 42,00
5. Für geleistete Überstunden sowie
Arbeiten am Sonnabend und Sonntag kommen folgenden Sätze zur
Abrechnung:
für die ersten beiden Stunden + 25%
für die dritten und weitere
Stunden + 50%
für Nachtarbeit zwischen 20.00
und 6.00 Uhr + 25%
Arbeiten an gesetzlichen
Feiertagen +
100%
Arbeiten am 1. Januar, 1.
Ostertag, 1. Mai,
1. Pfingsttag, 1. und 2.
Weihnachtsfeiertag +
150%
Die Genehmigung für Sonn- und
Feiertagsarbeiten ist kundenseits einzuholen.
Beim Zusammentreffen mehrerer
Zuschläge ist nur ein Zuschlag und zwar bei unterschiedlichen
Zuschlägen der Höchste zu
zahlen. Hiervon ausgenommen ist der Zuschlag für Nachtarbeit. Zeiten für die
Beschaffung einer Unterkunft am
Montageort zählen als Arbeitsstunden.
6. Die Reisekosten und Fahrkosten
werden für je eine Hin- und Rückfahrt berechnet. Geht die Montage über
ein
oder mehrere Wochenenden hinaus, sind die Auslösungssätze für arbeitsfreie Tage
oder Hin- und
Rückfahrtkosten zu bezahlen.
Sollte die Montage ohne unser Verschulden unterbrochen werden, gehen
erneute Reisestunden und
Fahrkosten zu Lasten des Auftraggebers.
7. Auf alle Beträge wird die nach den
gesetzlichen Bestimmungen festgesetzte Umsatz-
steuer berechnet (Ziffer 3.3 der
AGB)
8. Montagerechnungen sind sofort nach
Erhalt und ohne Abzug von Skonto zur Zahlung fällig.
Stand:
05.01.2008