Montagebedingungen

§ 6 AGB der Firma CSP   Lagersysteme  e.K.   Asslar

 
 

 

 

 

 

 


I.              Für das Gelingen einer Montage und zur Vermeidung von Mehrkosten ist das Mitwirken des Kunden

                notwendig

 

§ 1          Vor Montagebeginn ist unserem Montageleiter vom Kunden ein für die Ausführung Verantwortlicher und

                dessen Vertreter zu benennen.

 

 

§ 2          Die Gründungsarbeiten müssen rechtzeitig vor Montagebeginn abgeschlossen sein, damit der Beton

                ausreichend ausgehärtet ist. Die Fundamentierung obliegt dem Kunden. Ausführung von Erd-, Mauer-,

                Zimmer-, Klempner- und Elektroarbeiten werden kundenseits ausgeführt.

 

§ 3          Die Fußbodentoleranz muss den Voraussetzungen nach DIN 18202,Teil 5, Zeile 3 entsprechen.

 

                Abstand Messpunkt (m)     0,1    0,5    1       2       3       4       6       8       10     12,5

                Einheitstoleranz (mm)        2       3       4       6       8       10     11     11,5 12     13,5

 

                Größere Unebenheiten müssen auf Stundennachweis unterfüttert (ab 30 mm untergossen) werden. Der

                Boden muß tragfähig sein, d.h. wenigstens aus Qualität B25 bewehrt sein, einer Mindeststärke

                von 30 cm entsprechen und eine für die Regal- bzw. Bühnenlasten entsprechende Druckfestigkeit

                (8,4MN/qm Pressung) aufweisen.

 

                Eine Verankerung der Regale und sonstige Bauteile mit Dübeln, Ankern etc. muss bis zu einer Bodentiefe

                von 150 mm möglich sein und ist bauseits zu prüfen.

 

                Die Montagepreise sind für Normal-Beton-Bohrern kalkuliert. Sollten wir in 15% aller Bohrlöcher auf

                Moniereisen treffen, verlängern sich die Bohrzeiten und Spezialbohrer werden erforderlich.

 

§ 4          Die Zufahrtswege müssen so beschaffen sein, dass die zu montierenden Teile mit einem

                42 to.-Straßen-LKW unmittelbar an den Montagebereich herangeschafft werden können. Das Abladen

                unserer LKW ohne Wartezeiten und der Transport der zu montierenden Materialien zum Aufstellungsort

                bzw. in dessen unmittelbarer Nähe (10 m), sowie die rechtzeitige Gestellung eines geeigneten Gegen-

                gewichtsstaplers mit 2 to. Tragkraft und entsprechender Hubhöhe (Hubhöhe = Regalhöhe bzw. Oberkante

                Bühne) für die gesamte Montagedauer, gehört zu den Leistungen des Kunden. Alle Hubfahrzeuge

                müssen ordnungsgemäß versichert sein und damit eine Haftung unserer Monteure ausschließen.

 

§ 5          Der Montagebereich ist so vorzubereiten, dass unsere Monteure die Arbeiten sofort aufnehmen und ohne

                Behinderung durchführen können. Dazu gehört, dass umlaufend zum Montagebereich ein zusätzlicher

                Verkehrsraum von mindestens 5,0 m freizuhalten ist. Für den Transport der bis zu 12 m breiten Bauteile ist zu

                beachten, dass genügend große und breite Eingänge zum Einbringen der Bauteile vorhanden sind.

                Elektrische Kraft- und Stromanlagen (230/400 Volt) sowie Licht müssen am Aufstellort vorhanden sein und

                kostenlos zur Verfügung gestellt werden.

 

§ 6          Für den Fall, dass der Kunde eigenes Material für die Montage beistellt, ist dieses rechtzeitig, vollständig und

                in geeigneter Qualität am Montagebereich zur Verfügung zu stellen. Sollten Arbeitskräfte vom Kunden für die

                Montage beigestellt werden, müssen diese qualifizierte Facharbeiter (am besten Schlosser) sein. 

 

§ 7          Der Kunde hat die zum Schutz von Personen und Sachen am Montageplatz notwendigen Maßnahmen zu

                treffen. Für das Abstellen und Aufbewahren von Montagewerkzeugen und Hilfsmitteln muss ein

                geeigneter, abschließbarer Raum in unmittelbarer Nähe (10 m) zum Montagebereich bereitgestellt werden.

                Der Kunde hat auch den Montageleiter über bestehende Sicherheitsvorschriften zu unterrichten, soweit

                diese für das Montagepersonal von Bedeutung sind. Zu den erforderlichen Maßnahmen gehört, dass vom

                Kunden sichergestellt wird, dass sich keine fremden Monteure in unseren Arbeitsbereichen oder

                unbefugte Personen sich auf der Baustelle befinden.

 

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§ 8          Die Montagestelle muss für Schweiß- und Sägearbeiten nach den einschlägigen Unfallverhütungsvor-

                schriften erlaubt und abgesichert sein. Hierfür haftet der Kunde: eventuelle Genehmigungen sind durch

                den Kunden beizubringen.

 

§ 9          Der Kunde ist verpflichtet, kostenlos für die Dauer der Montage einen Container für Abfälle, wie z.B für

                Verpackungsmaterial, zur Verfügung zu stellen. Sollte die Gestellung eines Containers nicht möglich sein,

                so ist unserem Montageleiter vom Kunde eine Stelle in unmittelbarer Nähe der Baustelle zuzuweisen, wo

                Abfälle und Verpackungsmaterial gesammelt werden können. Wenn keine dieser Möglichkeiten genutzt

                werden kann, wird das Verpackungsmaterial auf Kosten des Kunden durch das Montageteam entsorgt.

 

§ 10        Sollten die vorgenannten Anforderungen an die Mitwirkung des Kunden nicht erfüllt werden und entstehen

                hierdurch Mehrkosten (z.B. Ausfallzeiten, Fahrkosten, zusätzliches Material) können wir von dem Kunden

                Ersatz dieser Kosten verlangen.

 

II.             Kosten für Montagen pro Person, die auf den  Stundennachweis  abgerechnet werden:

 

1.             Montage                                                                                                EUR       35,50      Arbeitsstunde

2.             Reisekostenpauschale                                                                     EUR         0,50      km

                Reise- und Wegstunden der Monteure                                          EUR       30,00      Stunde

 

3.             Die normale Arbeitszeit beträgt wöchentlich 37 Stunden (Montag bis Donnerstag je 8 Std., Freitag 5 Std.).

 

4.             Übernachtungs-Pauschale

                Pro Montagetag                                                                                   EUR       42,00

 

5.             Für geleistete Überstunden sowie Arbeiten am Sonnabend und Sonntag kommen folgenden Sätze zur

                Abrechnung:

 

                für die ersten beiden Stunden                                                                          +  25%

                für die dritten und weitere Stunden                                                                  +  50%

                für Nachtarbeit zwischen 20.00 und 6.00 Uhr                                                +  25%

                Arbeiten an gesetzlichen Feiertagen                                                               + 100%

 

                Arbeiten am 1. Januar, 1. Ostertag, 1. Mai,

                1. Pfingsttag, 1. und 2. Weihnachtsfeiertag                                                   + 150%

 

                Die Genehmigung für Sonn- und Feiertagsarbeiten ist kundenseits einzuholen.

 

                Beim Zusammentreffen mehrerer Zuschläge ist nur ein Zuschlag und zwar bei unterschiedlichen

                Zuschlägen der Höchste zu zahlen. Hiervon ausgenommen ist der Zuschlag für Nachtarbeit. Zeiten für die

                Beschaffung einer Unterkunft am Montageort zählen als Arbeitsstunden.

 

6.             Die Reisekosten und Fahrkosten werden für je eine Hin- und Rückfahrt berechnet. Geht die Montage über

                ein oder mehrere Wochenenden hinaus, sind die Auslösungssätze für arbeitsfreie Tage oder Hin- und

                Rückfahrtkosten zu bezahlen. Sollte die Montage ohne unser Verschulden unterbrochen werden, gehen

                erneute Reisestunden und Fahrkosten zu Lasten des Auftraggebers.

 

7.             Auf alle Beträge wird die nach den gesetzlichen Bestimmungen festgesetzte Umsatz-

                steuer berechnet (Ziffer 3.3 der AGB)

 

8.             Montagerechnungen sind sofort nach Erhalt und ohne Abzug von Skonto zur Zahlung fällig.  

 

 

 

                                                                                                                                                                Stand: 05.01.2008